Eheliches Güterrecht
1. Die Zugewinngemeinschaft
Sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft ist bei Weitem der Regelfall.
Bei der Zugewinngemeinschaft werden das vor und das während der Ehe erworbene Vermögen des Mannes und das der Frau nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen eigenständig.
Das Besondere an der Zugewinngemeinschaft ist, dass der jeweilige Zugewinn des Vermögens, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, bei Beendigung der Ehe ausgeglichen wird. Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der etwaigen Ausgleichsforderung der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Der Scheidungsantrag ist rechtshängig, sobald er dem Antragsgegner durch das Gericht zugestellt wurde.
Wird die Zugewinngemeinschaft zu Lebzeiten der Ehegatten beendet, wird der Zugewinnausgleich durch Einräumung eines Ausgleichsanspruchs desjenigen Ehegatten, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, gegen den anderen Ehegatten, der einen höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, verwirklicht. Zur Beendigung der Zugewinngemeinschaft zu Lebzeiten der Ehegatten kann es kommen bei Ehescheidung, der Aufhebung der Ehe oder der Änderung des Güterstandes durch Ehevertrag. Ein Ausgleichsanspruch besteht zudem auch dann, wenn die Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten beendet wird, der überlebende Ehegatte jedoch nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer ist.
Berechnung der Ausgleichsforderung
Der Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.
Das Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstandes gehört. Gegebenenfalls können Hinzurechnungen stattfinden.
Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug von Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstandes – meist bei Eheschließung – gehört. Das Anfangsvermögen kann auch negativ sein, wenn zum Zeitpunkt des Eintritts des Güterstandes eine Überschuldung vorliegt.
Vereinfachte Berechnungsformel für den Zugewinn Zugewinn = Endvermögen minus Anfangsvermögen |
Vereinfachte Berechnungsformel für die Ausgleichsforderung des Zugewinns Ausgleichsforderung = höherer Zugewinn des einen Ehepartners minus geringerer Zugewinn des anderen Ehepartners -> hiervon die Hälfte |
2. Die Gütertrennung
Gütertrennung tritt ein, sofern die Ehegatten durch Ehevertrag oder durch eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausschließen.
Im Güterstand der Gütertrennung fehlen jegliche güterrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten. Das bedeutet, dass das vor der Ehe und das während der Ehe erworbene jeweilige Vermögen der Ehepartner getrennte Vermögensmassen darstellt. Es bestehen hier auch keine Verfügungsbeschränkungen wie bei der Zugewinngemeinschaft. Bei Beendigung der Ehe erfolgt zudem kein güterrechtlicher Ausgleich (d.h. in der Regel kein Zugewinnausgleich). Ansprüche der Ehegatten untereinander können sich lediglich aus allgemeinen, nicht güterrechtlichen Rechtsbeziehungen ergeben.
3. Die Gütergemeinschaft
Die Gütergemeinschaft wird durch formbedürftigen Ehevertrag vereinbart. Das Vermögen der Eheleute wird in verschiedene Vermögensmassen aufgeteilt. Das Vermögen wird von Gesetzes wegen gemeinschaftlich. In Bezug auf das Gesamtgut besteht eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft der Ehegatten. Das heißt, dass jedem Ehegatten ein Anteil am Gesamtgut zusteht. Über diesen Anteil sowie über die zum Gesamtgut gehörenden Gegenstände kann jedoch nicht verfügt werden. Sofern ein Ehevertrag keine anderweitige Bestimmung vorsieht, verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich.