Zugewinnausgleich & Güterrecht

Eheliches Güterrecht

1. Die Zugewinngemeinschaft

Sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft ist bei Weitem der Regelfall.

Bei der Zugewinngemeinschaft werden das vor und das während der Ehe erworbene Vermögen des Mannes und das der Frau nicht gemeinschaftli­ches Vermögen der Ehegatten. Jeder Ehe­gatte verwaltet sein Vermögen eigenständig.

Das Besondere an der Zugewinngemeinschaft ist, dass der jeweilige Zugewinn des Vermögens, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, bei Been­digung der Ehe ausgeglichen wird. Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der etwaigen Ausgleichsforderung der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Schei­dungsantrags. Der Scheidungsantrag ist rechtshängig, sobald er dem Antragsgegner durch das Gericht zugestellt wurde.

Wird die Zugewinngemeinschaft zu Lebzeiten der Ehegatten beendet, wird der Zugewinnausgleich durch Einräumung eines Ausgleichsanspruchs desjenigen Ehegatten, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, gegen den anderen Ehegatten, der einen höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, verwirklicht. Zur Beendigung der Zugewinngemeinschaft zu Lebzeiten der Ehegatten kann es kommen bei Ehescheidung, der Aufhebung der Ehe oder der Änderung des Güterstandes durch Ehevertrag. Ein Ausgleichs­anspruch besteht zudem auch dann, wenn die Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten be­endet wird, der überlebende Ehegatte jedoch nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer ist.

Berechnung der Ausgleichsforderung

Der Zugewinn ist der Betrag, um den das End­vermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen über­steigt.

Das Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten bei Beendigung des Gü­terstandes gehört. Gegebenenfalls können Hinzurechnungen stattfinden.

Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehe­gatten nach Abzug von Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstandes – meist bei Eheschließung –  gehört. Das Anfangsver­mögen kann auch negativ sein, wenn zum Zeitpunkt des Eintritts des Güterstandes eine Überschuldung vorliegt.

Vereinfachte Berechnungsformel für den Zugewinn

Zugewinn = Endvermögen minus Anfangs­vermögen

 

Vereinfachte Berechnungsformel für die Ausgleichs­forderung des Zugewinns


Ausgleichs­forderung = höherer Zugewinn des einen Ehepartners minus geringerer Zugewinn des anderen Ehepartners -> hiervon die Hälfte

2. Die Gütertrennung

Gütertrennung tritt ein, sofern die Ehegatten durch Ehevertrag oder durch eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung den gesetzli­chen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausschließen.

Im Güterstand der Gütertrennung fehlen jegliche güterrecht­lichen Beziehungen zwischen den Ehegatten. Das bedeutet, dass das vor der Ehe und das während der Ehe erworbene jeweilige Vermögen der Ehepartner getrennte Vermögensmassen darstellt. Es bestehen hier auch keine Verfügungsbeschränkungen wie bei der Zugewinngemeinschaft. Bei Beendigung der Ehe erfolgt zudem kein güterrechtlicher Ausgleich (d.h. in der Regel kein Zugewinnausgleich). Ansprüche der Ehegatten untereinander können sich lediglich aus allgemeinen, nicht güterrechtlichen Rechtsbeziehungen ergeben.

3. Die Gütergemeinschaft

Die Gütergemeinschaft wird durch formbedürftigen Ehever­trag vereinbart. Das Vermögen der Eheleu­te wird in verschiedene Vermögensmassen aufgeteilt. Das Vermögen wird von Gesetzes wegen gemeinschaftlich. In Bezug auf das Gesamtgut besteht eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft der Ehegatten. Das heißt, dass jedem Ehegatten ein Anteil am Gesamtgut zusteht. Über diesen Anteil sowie über die zum Ge­samtgut gehörenden Gegenstände kann jedoch nicht verfü­gt werden. Sofern ein Ehevertrag keine anderweiti­ge Bestimmung vorsieht, verwalten die Ehegatten das Gesamt­gut gemeinschaftlich.