Durch Verfügungen von Todes wegen kann der Erblasser die Erbfolge abweichend von den gesetzlichen Vorschriften regeln und verschiedene Anordnungen treffen. Zu den Verfügungen von Todes wegen gehören das Testament als einseitige Verfügung des Erblassers und der Erbvertrag. Beim Erbvertrag handelt es sich um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, bei dem zumindest eine Vertragspartei von Todes wegen verfügt.
Testamente und Erbverträge können von Eheleuten auch gemeinschaftlich errichtet werden.