Mehrere Erben, die kraft Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen berufen worden sind, bilden eine (Mit-)Erbengemeinschaft. Sie haben am Nachlass sogenanntes gesamthänderisches Eigentum. Ihnen stehen somit jeweils nur Bruchteile an dem gesamten Nachlass zu, nicht jedoch an einzelnen Nachlassgegenständen.
Die (Mit-)Erbengemeinschaft ist grundsätzlich nicht auf Dauer, sondern auf Auseinandersetzung angelegt. Die gesamthänderische Bindung am Nachlass ist für die Miterben auf die Dauer unpraktisch und behindert die ungehinderte Nutzung oder wirtschaftliche Verwertung des Erbes. Jeder Miterbe hat gegen die anderen einen Anspruch auf Auseinandersetzung.
Um Streitigkeiten möglichst zu vermeiden, können die Erben einen Auseinandersetzungsvertrag abschließen. In einem solchen Vertrag wird die Übertragung einzelner Nachlassgegenstände auf einen oder mehrere Miterben vereinbart.