Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich der im Inland sowie im Ausland erworbenen Rentenanrechten oder sonstigen Altersvorsorgeanrechten statt. Altersvorsorgeanrechte finden sich vor allem in der gesetzlichen Rentenversicherung, in weiteren Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, in der betrieblichen Altersversorgung oder in der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorgeverträgen.
Der Versorgungausgleich wird im Ehescheidungsverfahren »von Amts wegen« mit der Ehescheidung von dem Familiengericht durchgeführt. Bestehen unterschiedlich hohe Anwartschaften, so findet hinsichtlich der Wertunterschiede ein Ausgleich statt. Der Versorgungsausgleich kann jedoch unter Umständen, z.B. durch eine vertragliche, notariell beurkundete Regelung der Beteiligten oder eine gemeinsame Erklärung vor Gericht, ausgeschlossen werden.