Die elterliche Sorge umfasst die Rechte und Pflichten, für das minderjährige Kind zu sorgen. Die Unterscheidungen zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern sind auch im Bereich des elterlichen Sorgerechts nunmehr weitgehend beseitigt worden. Daher können auch nicht verheiratete Eltern eine gemeinsame elterliche Sorge für ihre Kinder übernehmen.
Den Eltern steht ein gemeinsames Sorgerecht zu, sofern sie das Kind innerhalb der Ehe zur Welt bringen oder wenn sie nach der Geburt heiraten. Jedoch kann, auch wenn die Eltern unverheiratet sind, das gemeinsame Sorgerecht ausgeübt werden. Möglich ist dies durch die sogenannte Sorgeerklärung. Das ist eine Erklärung beider Elternteile, die Sorge gemeinsam übernehmen zu wollen.
Bei unverheirateten Eltern überträgt das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl entspricht.