Das Gesetz geht davon aus, dass den Erblasser über seinen Tod hinaus eine Schutzpflicht für seine nächsten Angehörigen trifft. Nur unter besonders engen Voraussetzungen kann der Erblasser den Pflichtteil vollständig entziehen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Abkömmling dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet, sich eines Verbrechens oder sich eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der genannten Personen schuldig gemacht hat.
Das gesetzliche Pflichtteilsrecht kennt verschiedene Pflichtteilsansprüche, je nachdem, ob der Berechtigte vollständig oder nur teilweise enterbt wurde oder sein Pflichtteil durch Schenkungen des Erblassers vor dem Erbfall wirtschaftlich entwertet worden ist.