Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist die Verbindung eines Mannes und einer Frau zum Zwecke der gemeinsamen Lebensführung, ohne verheiratet zu sein. Die Beziehung der Partner muss über die eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Da die Ehe verfassungsrechtlich besonders geschützt wird, darf der Gesetzgeber die nichteheliche Lebensgemeinschaft der Ehe rechtlich nicht gleichstellen. Die für die Ehe geltenden Vorschriften finden in der Regel keine entsprechende Anwendung auf nichteheliche Lebensgemeinschaften. Die Anwendung einzelner familienrechtlicher Vorschriften, die nicht speziell auf die Ehe zugeschnitten sind, kommt hier zum Tragen.