Unterhalt

1. Kindesunterhalt

Eine allgemeine Unterhaltspflicht besteht nur unter Ver­wandten in gerader Linie. Damit sind Eltern ihren Kindern gegenüber in der Regel unterhaltspflichtig. Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, wer also bedürftig ist. Bedürftig ist derjenige, dessen Unterhaltsbedarf seine Leistungsfähigkeit übersteigt. Minderjährige, unverheiratete Kinder sind privile­giert. Sie müssen bei einem Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern ihren Vermögensstamm in der Regel nicht angreifen.

Vater und Mutter sind gleichrangig zur Leistung von Unterhalt ver­pflichtet. Der Elternteil, der ein minderjähri­ges, unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Unterhalts­verpflichtung in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes, er leistet sogenannten Naturalunterhalt. Der andere Elternteil ist – sofern er nicht mit dem Kind zusammenlebt – barunterhalts­pflichtig. Minderjährige unverheiratete Kinder gehen anderen Bedürftigen vor. Die Eltern schulden ihren Kindern einen nach der Lebensstellung des Kindes zu bestimmenden angemesse­nen Unterhalt. Dieser umfasst den gesamten Le­bensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Ausbildung. Ha­ben die Eltern ihrem Kind bereits eine angemessene Berufs­ausbildung gewährt, sind sie in der Regel nicht verpflichtet, die Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen.

Zur Unterhaltsbemessung werden in der Praxis die Düsseldorfer Tabelle sowie die unterhaltsrechtlichen Leitlinien herangezogen. Diese sollen die Unterhaltsrechtsprechung der Fa­miliengerichte im Hinblick auf den Unterhalt standar­disieren und so gerechter gestalten.

Unterhaltspflichtig ist nur, wer leistungsfähig ist. Die Eltern müssen jedoch über die Grenze des angemesse­nen Unterhalts hinaus grundsätzlich alles mit den minderjährigen, unverheirateten Kindern teilen. Volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres stehen minderjährigen unverheirateten Kindern gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder ei­nes Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulaus­bildung befinden.

Sind die Eltern nicht leistungsfähig, kommt unter Umständen ein Unter­haltsanspruch gegen die Großeltern in Betracht.

Das staatliche Kindergeld wird bei der Bemessung des Unterhalts angerechnet.

Für die Vergangenheit kann grundsätzlich kein Unterhalts­anspruch geltend gemacht werden, es sei denn, der Unter­haltsverpflichtete wurde zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen. Rückständiger Unterhalt kann ebenfalls geltend gemacht werden, wenn der Unterhaltsschuldner in Verzug gesetzt wurde oder der Unterhaltsanspruch gerichtlich rechtshängig gemacht wurde.

2. Trennungsunterhalt / nachehelicher Unterhalt

a) Trennungsunterhalt

Bei Getrenntleben der Ehepartner ergeben sich bereits ähnliche Rechtsfolgen wie nach der Ehescheidung. Es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Trennungsunterhalt. Die gesetzlichen Regelungen zum nachehelichen Unterhalt werden größtenteils herangezogen.

b) nachehelicher Unterhalt

Grundsätzlich obliegt es jedem Ehegatten nach der Scheidung, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt wie folgt:

  • Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem an­deren aufgrund der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaft­lichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Dabei sind die Belange des Kindes und die beste­henden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichti­gen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich da­rüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestal­tung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht. Der Unterhaltsanspruch wegen Kindesbetreuung hat Vorrang vor anderen Unterhaltstatbestän­den, schon weil die Kindesbetreuung dem Art. 6 II GG unterfällt.

  • Unterhalt wegen Alters

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem an­deren Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt der Scheidung oder der Beendigung der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes aufgrund seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwar­tet werden kann. Gemeint ist eine angemessene Erwerbstä­tigkeit. Wann eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann, richtet sich nach den Umstän­den des Einzelfalls. Dies ist jedenfalls einschlägig, wenn der Berechtigte die Regelaltersgrenze für den Eintritt in die Altersrente, derzeit das 67. Lebensjahr, erreicht hat.

  • Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen

Der geschiedene Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm im Zeitpunkt der Scheidung oder in einem anderen gesetzlichen genannten Zeit­punkt aufgrund von Krankheit sowie anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Er­werbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

  • Unterhalt bis zur Erlangung einer Erwerbstätigkeit

Soweit kein anderer Unterhalts­panspruch einschlägig ist, kann  der geschiedene Ehepartner, solange und so­weit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag, Unterhalt verlangen. Soweit es zur Aufnahme einer angemessenen Er­werbstätigkeit erforderlich ist, obliegt es dem geschiedenen Ehepartner, eine Ausbildung aufzunehmen.

  • Unterhalt  wegen Ausbildung, Fortbildung, Umschulung

Hiernach ist der geschiedene Ehepartner berechtigt, von dem anderen Unterhalt zu verlangen, um eine in Erwartung der Ehe nicht aufgenommene oder während der Ehe abge­brochene Schulbildung oder Berufsausbildung nachträglich durch­zuführen und zu beenden. Damit sollen ehebedingte Nachtei­le für das berufliche Fortkommen ausgeglichen werden.

  • Unterhalt aus Billigkeitsgründen

Dies stellt einen Auffang­tatbestand, eine sogenannte »positive Härteklausel« dar. Hiernach kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit und solange von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Er­werbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versa­gung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange bei­der Ehegatten grob unbillig wäre.

Der Un­terhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf. Was genau hierunter fällt, richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Damit soll dem geschie­denen Ehepartner der bisherige Lebensstandard möglichst erhalten bleiben. Zum Lebensbedarf gehören des Weiteren Versicherungen sowie eine Schul- oder Be­rufsausbildung.

Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten

Der geschiedene Ehe­gatte kann Unterhalt nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann. Angerechnet werden alle aus zumutbarem Einsatz der Ar­beitskraft und dem Vermögen erzielbaren Einkünfte. Auch fiktive Einkünfte einer unterlassenen angemessenen Er­werbstätigkeit sowie Zuwendungen des neuen Lebenspart­ners werden angerechnet.

Hingegen sind Einkünfte, welche der Unterhaltsberechtigte aus überobligationsmäßigen, das heißt aus einer nicht angemessenen oder nicht zu erwartenden Erwerbstätigkeit bezieht, in der Regel nicht anzurechnen. Der Unterhaltsberechtigte ist zwar grundsätzlich verpflichtet, seinen Vermögensstamm anzugreifen, ehe er den Unterhaltspflichtigen in Anspruch nimmt. Dies gilt jedoch nicht, soweit die Vermögensverwertung unwirt­schaftlich oder mit Rücksicht auf die beiderseitigen wirt­schaftlichen Verhältnisse unzumutbar wäre.

Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten

Ist der Unterhaltsverpflichtete außerstande, ohne Gefähr­dung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berech­tigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschie­denen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Dem Unterhaltsverpflichteten soll ein sogenannter Selbstbehalt bzw. Mindestbehalt zur Deckung seines Eigenbedarfs belassen werden.

Zudem soll der sogenannte Erwerbstätigenbonus dem erwerbstätigen, unterhaltspflichtigen Ehegatten in der Regel einen Anreiz bieten, zu arbei­ten.

Näheres kann der Düsseldorfer Tabelle sowie den unterhaltsrechtlichen Leitlinien [bitte verlinken] entnommen werden.

Erlöschen und Ausschluss des Unterhaltsanspruchs

Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat, der Begründung einer neuen Lebenspartnerschaft oder dem Tod des Berechtigten. Der Unterhaltsanspruch kann zudem  ganz oder teilweise entfal­len. wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob un­billig wäre.