1. Kindesunterhalt
Eine allgemeine Unterhaltspflicht besteht nur unter Verwandten in gerader Linie. Damit sind Eltern ihren Kindern gegenüber in der Regel unterhaltspflichtig. Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, wer also bedürftig ist. Bedürftig ist derjenige, dessen Unterhaltsbedarf seine Leistungsfähigkeit übersteigt. Minderjährige, unverheiratete Kinder sind privilegiert. Sie müssen bei einem Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern ihren Vermögensstamm in der Regel nicht angreifen.
Vater und Mutter sind gleichrangig zur Leistung von Unterhalt verpflichtet. Der Elternteil, der ein minderjähriges, unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes, er leistet sogenannten Naturalunterhalt. Der andere Elternteil ist – sofern er nicht mit dem Kind zusammenlebt – barunterhaltspflichtig. Minderjährige unverheiratete Kinder gehen anderen Bedürftigen vor. Die Eltern schulden ihren Kindern einen nach der Lebensstellung des Kindes zu bestimmenden angemessenen Unterhalt. Dieser umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Ausbildung. Haben die Eltern ihrem Kind bereits eine angemessene Berufsausbildung gewährt, sind sie in der Regel nicht verpflichtet, die Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen.
Zur Unterhaltsbemessung werden in der Praxis die Düsseldorfer Tabelle sowie die unterhaltsrechtlichen Leitlinien herangezogen. Diese sollen die Unterhaltsrechtsprechung der Familiengerichte im Hinblick auf den Unterhalt standardisieren und so gerechter gestalten.
Unterhaltspflichtig ist nur, wer leistungsfähig ist. Die Eltern müssen jedoch über die Grenze des angemessenen Unterhalts hinaus grundsätzlich alles mit den minderjährigen, unverheirateten Kindern teilen. Volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres stehen minderjährigen unverheirateten Kindern gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.
Sind die Eltern nicht leistungsfähig, kommt unter Umständen ein Unterhaltsanspruch gegen die Großeltern in Betracht.
Das staatliche Kindergeld wird bei der Bemessung des Unterhalts angerechnet.
Für die Vergangenheit kann grundsätzlich kein Unterhaltsanspruch geltend gemacht werden, es sei denn, der Unterhaltsverpflichtete wurde zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen. Rückständiger Unterhalt kann ebenfalls geltend gemacht werden, wenn der Unterhaltsschuldner in Verzug gesetzt wurde oder der Unterhaltsanspruch gerichtlich rechtshängig gemacht wurde.
2. Trennungsunterhalt / nachehelicher Unterhalt
a) Trennungsunterhalt
Bei Getrenntleben der Ehepartner ergeben sich bereits ähnliche Rechtsfolgen wie nach der Ehescheidung. Es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Trennungsunterhalt. Die gesetzlichen Regelungen zum nachehelichen Unterhalt werden größtenteils herangezogen.
b) nachehelicher Unterhalt
Grundsätzlich obliegt es jedem Ehegatten nach der Scheidung, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt wie folgt:
- Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen aufgrund der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht. Der Unterhaltsanspruch wegen Kindesbetreuung hat Vorrang vor anderen Unterhaltstatbeständen, schon weil die Kindesbetreuung dem Art. 6 II GG unterfällt.
- Unterhalt wegen Alters
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt der Scheidung oder der Beendigung der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes aufgrund seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann. Gemeint ist eine angemessene Erwerbstätigkeit. Wann eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dies ist jedenfalls einschlägig, wenn der Berechtigte die Regelaltersgrenze für den Eintritt in die Altersrente, derzeit das 67. Lebensjahr, erreicht hat.
- Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
Der geschiedene Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm im Zeitpunkt der Scheidung oder in einem anderen gesetzlichen genannten Zeitpunkt aufgrund von Krankheit sowie anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
- Unterhalt bis zur Erlangung einer Erwerbstätigkeit
Soweit kein anderer Unterhaltspanspruch einschlägig ist, kann der geschiedene Ehepartner, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag, Unterhalt verlangen. Soweit es zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlich ist, obliegt es dem geschiedenen Ehepartner, eine Ausbildung aufzunehmen.
- Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung, Umschulung
Hiernach ist der geschiedene Ehepartner berechtigt, von dem anderen Unterhalt zu verlangen, um eine in Erwartung der Ehe nicht aufgenommene oder während der Ehe abgebrochene Schulbildung oder Berufsausbildung nachträglich durchzuführen und zu beenden. Damit sollen ehebedingte Nachteile für das berufliche Fortkommen ausgeglichen werden.
- Unterhalt aus Billigkeitsgründen
Dies stellt einen Auffangtatbestand, eine sogenannte »positive Härteklausel« dar. Hiernach kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit und solange von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre.
Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf. Was genau hierunter fällt, richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Damit soll dem geschiedenen Ehepartner der bisherige Lebensstandard möglichst erhalten bleiben. Zum Lebensbedarf gehören des Weiteren Versicherungen sowie eine Schul- oder Berufsausbildung.
Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten
Der geschiedene Ehegatte kann Unterhalt nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann. Angerechnet werden alle aus zumutbarem Einsatz der Arbeitskraft und dem Vermögen erzielbaren Einkünfte. Auch fiktive Einkünfte einer unterlassenen angemessenen Erwerbstätigkeit sowie Zuwendungen des neuen Lebenspartners werden angerechnet.
Hingegen sind Einkünfte, welche der Unterhaltsberechtigte aus überobligationsmäßigen, das heißt aus einer nicht angemessenen oder nicht zu erwartenden Erwerbstätigkeit bezieht, in der Regel nicht anzurechnen. Der Unterhaltsberechtigte ist zwar grundsätzlich verpflichtet, seinen Vermögensstamm anzugreifen, ehe er den Unterhaltspflichtigen in Anspruch nimmt. Dies gilt jedoch nicht, soweit die Vermögensverwertung unwirtschaftlich oder mit Rücksicht auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unzumutbar wäre.
Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten
Ist der Unterhaltsverpflichtete außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Dem Unterhaltsverpflichteten soll ein sogenannter Selbstbehalt bzw. Mindestbehalt zur Deckung seines Eigenbedarfs belassen werden.
Zudem soll der sogenannte Erwerbstätigenbonus dem erwerbstätigen, unterhaltspflichtigen Ehegatten in der Regel einen Anreiz bieten, zu arbeiten.
Näheres kann der Düsseldorfer Tabelle sowie den unterhaltsrechtlichen Leitlinien [bitte verlinken] entnommen werden.
Erlöschen und Ausschluss des Unterhaltsanspruchs
Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat, der Begründung einer neuen Lebenspartnerschaft oder dem Tod des Berechtigten. Der Unterhaltsanspruch kann zudem ganz oder teilweise entfallen. wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.