Der Erbfall
Mit dem Tode einer Person tritt die sogenannte Gesamtrechtsnachfolge ein. Das Vermögen des Erblassers geht als Ganzes auf den oder die Erben über. Der Fachbegriff lautet Universalsukzession. Nur in wenigen Ausnahmefällen (insbesondere beim erbrechtlichen Übergang von Gesellschaftsanteilen) gibt es eine Rechtsnachfolge in einzelne Vermögensstücke, eine sogenannte Singularsukzession.
Der Anfall einer Erbschaft muss für den Bedachten nicht nur Vorteile mit sich bringen. Da er im Wege der Gesamtrechtsfolge vollständig in die Stellung des Erblassers einrückt, haftet er auch für dessen Verbindlichkeiten. Insbesondere bei einer Überschuldung des Nachlasses kommt dem Erben die Tatsache zugute, dass seine kraft Gesetzes erlangte Stellung zunächst nur vorläufig ist.