Elterliche Sorge

Die elterliche Sorge umfasst die Rechte und Pflichten, für das minderjährige Kind zu sorgen. Die Unterscheidungen zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern sind auch im Bereich des elterlichen Sorgerechts nunmehr weitgehend beseitigt worden. Daher können auch nicht verheirate­te Eltern eine gemeinsame elterliche Sorge für ihre Kinder übernehmen.

Den Eltern steht ein gemeinsames Sorgerecht zu, sofern sie das Kind innerhalb der Ehe zur Welt bringen oder wenn sie nach der Geburt heira­ten. Jedoch kann, auch wenn die Eltern unverheiratet sind, das gemeinsame Sorgerecht ausgeübt werden. Möglich ist dies durch die sogenannte Sorgeerklärung. Das ist eine Erklärung beider Elternteile, die Sorge gemeinsam über­nehmen zu wollen.

Bei unverheirateten Eltern überträgt das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kin­deswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterli­chen Sorge entgegenstehen, wird vermutet, dass die ge­meinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl entspricht.