Ehescheidung

Eine Scheidung kann grundsätzlich erst nach Ablauf eines Trennungsjahres beim zuständigen Familiengericht (Amtsgericht) beantragt werden. Bei der Trennung und während der Zeit des Getrenntlebens werden schon häufig die Weichen für eine künftige Ehescheidung gestellt. Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, wer die Schuld für das Scheitern der Ehe trägt, sondern darauf, ob die Ehe gescheitert ist.

Die Ehe ist dann gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Nach dem Gesetz wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben. Leben die Ehegatten seit einem Jahr getrennt und beantragen beide Ehegatten die Scheidung oder stimmt der Antragsgegner der Scheidung zu, so wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet. Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe – trotz Scheiterns – nur geschieden werden, wenn ihre Fortsetzung für den Antragssteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Als unzumutbare Härte sind besonders gravierende Verhaltens¬weisen wie schwere Misshandlungen oder Morddrohungen anzusehen.

Die Rechtsfolgen der Scheidung können den Unterhalt, das Güterrecht (den Zugewinnausgleich), den Versorgungsausgleich, das Sorgerecht für die Kinder, den Namen und die Verteilung der Ehewohnung sowie der Haushaltsgegenstände betreffen.

Leben die Eheleute getrennt, ergeben sich bereits ähnliche Rechtsfolgen wie bei einer Scheidung. In der Trennungszeit sind nach dem Gesetz meist nur vorläufige Regelungen möglich, wobei jedoch hierdurch auch für die weitere Zukunft bereits faktische Entscheidungen, beispielsweise bei der Nutzung der Ehewohnung, des Sorgerechts für Kinder oder der Teilung von Haushaltsgegenständen getroffen werden können. Erst mit der Scheidung erfolgen endgültige Regelungen. Diese können entweder durch gerichtliche Entscheidung oder einvernehmlich durch Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung herbeigeführt werden. Nach der Trennung besteht jedoch grundsätzlich ein Anspruch auf Trennungsunterhalt. Zudem kann nach dreijährigem Getrenntleben der Zugewinnausgleich gefordert werden.