Testament

Nach dem Grundsatz der Testierfreiheit kann der Erblasser beliebige Personen als Erben einsetzen und Anord­nungen für die Verteilung und Verwaltung seines Vermö­gens treffen. Einschränkungen unterliegt die Testierfreiheit allerdings durch das Pflichtteilsrecht und die allgemeinen Wirksamkeitsvorschriften. So darf nicht gegen gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstoßen werden. Bei der Errichtung eines Testaments sind besondere Formvorschriften einzuhalten. Diese haben vor allem eine Beweisfunktion und eine Warnfunktion: Einerseits soll der Wille des Erblassers später möglichst unverfälscht ermittelbar sein, andererseits soll der Erblasser bei der Abfassung seines Testaments angehalten werden, den Inhalt seiner Anordnungen gründlich zu überdenken.