Erbengemeinschaft

Mehrere Erben, die kraft Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen berufen worden sind, bilden eine (Mit-)Erbengemeinschaft. Sie haben am Nachlass sogenanntes gesamthänderisches Eigentum. Ihnen ste­hen somit jeweils nur Bruchteile an dem gesamten Nachlass zu, nicht jedoch an einzelnen Nachlassge­genständen.

Die (Mit-)Erbengemeinschaft ist grundsätzlich nicht auf Dau­er, sondern auf Auseinandersetzung angelegt. Die gesamthänderische Bindung am Nachlass ist für die Miterben auf die Dauer unpraktisch und behindert die unge­hinderte Nutzung oder wirtschaftliche Verwertung des Erbes. Jeder Miterbe hat gegen die anderen einen Anspruch auf Auseinandersetzung.

Um Streitigkeiten möglichst zu vermeiden, können die Erben einen Auseinanderset­zungsvertrag abschließen. In einem solchen Vertrag wird die Übertragung einzelner Nachlassgegenstände auf einen oder mehrere Miterben vereinbart.