Vor- und Nacherbschaft

Der Erblasser kann für sein Vermögen auch zwei Erben in der Weise bestimmen, dass erst der eine und zu einem späteren Zeitpunkt der andere Erbe wird. Dabei handelt es sich um eine Vor- und Nacherbschaft. Beide Erben werden nacheinander Rechts­nachfolger des Erblassers. Häufig setzen sich Ehepartner in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Erben ein und bestimmen dann Dritte zum Erben des länger lebenden Ehepartners. Eine solche Erbfolgeregelung ist unter dem Namen »Berliner Testament« bekannt.