Ausschlagung der Erbschaft

Der Erbe hat die Möglichkeit, die kraft Ge­setzes auf ihn übergegangene Erbschaft auszuschlagen. Möchte er die Erbschaft nicht antreten, muss er dies binnen sechs Wochen erklären. Die Erklärung ist formgerecht gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben. Mit der wirksamen Ausschlagung verliert der Erbe rückwirkend die durch den Erbfall eingetretene vorläufige Rechtsstellung.