Adoption

Mit der Adoption wird zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmen­den ein Eltern-Kind-Verhältnis begründet. Unterschieden wird zwischen einer Adoption eines Minderjährigen und der Adoption eines Erwachsenen.

1. Adoption Minderjähriger

Die Adoption muss dem Wohl des Kindes dienen und erwar­ten lassen, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Die Annahme soll in der Regel erst ausgesprochen werden, sofern der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege hatte. Die Adoption wird auf Antrag des Annehmenden vom Fami­liengericht ausgesprochen. Die Annahme hat zur Folge, dass der Anzunehmende die Rechtsstellung eines Kindes des Annehmenden erhält. Das Verwandtschaftsverhältnis wird auch zur Familie des Annehmenden hergestellt. Dies ist der Grundsatz der sogenannten Volla­doption. Das Verwandtschaftsverhältnis zu den bisherigen Verwandten erlischt.

Unverheiratete können ein Kind annehmen, dies jedoch nur allein. Der Annehmende muss grundsätzlich das 25. Lebensjahr vollendet haben.

Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich adop­tieren. Hierzu muss ein Ehegatte das 25., der andere das 21. Lebens­jahr vollendet haben. Hiervon bestehen jedoch auch Ausnahmen.

2. Adoption Volljähriger

Auch ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, sofern die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist. Daneben ist es möglich, wenn zu erwarten ist, dass sich noch eine Eltern-Kind-Beziehung ausbilden wird. Die Vor­schriften über die Adoption Minderjähriger gelten sinngemäß.

Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des Anneh­menden und des Anzunehmenden vom Familiengericht ausgesprochen. Die Rechtsfolge ist jedoch nicht die einer Volladoption. Das Familiengericht kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Volladoption aussprechen. Das Verwandtschaftsverhältnis wird nur zu dem Annehmen­den, nicht zu dessen Verwandten begründet. Das ursprüngliche Verwandtschaftsverhältnis des Angenomme­nen bleibt bestehen. Dies ist bedeutsam für das Erbrecht sowie für das Unterhaltsrecht, insbesondere dem Elternunterhalt.